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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN STAND 2023
der Nexus-Group GmbH vertreten durch den Geschäftsführer Nenad Dordevic,
Türkenstraße 103, 80799 München


§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Die Nexus Group GmbH (nachfolgend „Nexus“ oder „wir“ bzw. „uns“ genannt) bietet u.a. die Entwicklung, Konzeption und Umsetzung Im Bereich Corporate Identity, Corporate-Design sowie weitere Dienstleistungen im Medienbereich an.
(2) Für die Geschäftsbeziehung zwischen Nexus und dem Kunden (nachfolgend „Kunde“ oder „Sie“) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) von Nexus in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, Nexus stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Nexus gelten auch dann, wenn Nexus in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen die Leistungen vorbehaltlos ausführt.
(3) Soweit Regelungen dieser AGB den Bestimmungen der Auftragsbestätigung oder des zwischen den Parteien abgeschlossenen Service-Vertrags (nachfolgend „Individualvertrag“) widersprechen, gelten allein die Bestimmungen der Auftragsbestätigung bzw. des Individualvertrags.
(4) Der Kunde ist Verbraucher, soweit der Zweck der georderten Lieferungen und Leistungen nicht seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist Unternehmer im Sinne dieser AGB jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(5) Kunden im Sinne dieser AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.



§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Angebote der Nexus sind freibleibend, sofern sie seitens Nexus nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
(2) Der Auftrag des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das Nexus binnen vier Wochen durch schriftliche Auftragsbestätigung, Vertragsschluss oder die tatsächliche Erbringung der Leistung annehmen kann. Dasselbe gilt für nachfolgende Ergänzungen, Änderungen und Erweiterungen des Auftrages.
(3) Art, Umfang und Zeitpunkt der Leistung ergeben sich aus dem Individualvertrag, der Auftragsbestätigung und/oder Lieferscheinen bzw. Leistungsbelegen von Nexus.



§ 3 Preise

(1) Die in dem Individualvertrag, der Auftragsbestätigung von Nexus genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Wochen nach Eingang des Angebotes beim Kunden.
(2) Die in der Liste mit den angegebenen Stundensätze und Beträge gelten für Arbeiten an Werktagen zwischen 9 Uhr und 20 Uhr. Arbeiten außerhalb dieser Zeiten werden mit einem Aufschlag von 25 %, Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen mit einem Aufschlag von 50 % berechnet. Reisezeiten werden mit dem aktuell gültigen Stundensatz für Reisezeiten laut Stundensatzliste berechnet.
(3) Soweit nicht anders vereinbart, werden Materialkosten, insbesondere Datenträger, Ausdrucke, Kopien, Einrichtungspauschalen, etc., von Nexus nach Aufwand monatlich in Rechnung gestellt.
(2) Die Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Verpackungs-, Verladungs- und Frachtkosten werden gesondert berechnet. Außerordentliche Kosten, wie beispielsweise Eilzustellungen, werden dem Kunden nach vorheriger Absprache in Rechnung gestellt.
(3) Liegt zwischen dem Vertragsschluss und der Erbringung der Leistung eine Zeitraum von mehr als vier Monaten und erhöhen sich während dieser Zeit auf Seiten von Nexus die Kostenfaktoren für die Erbringung der Leistung (insbesondere infolge von Tarifabschlüssen und Materialpreisanhebungen), ist Nexus berechtigt, die daraus resultierenden erhöhten Preise gegenüber dem Kunden geltend zu machen.
(4) Reisekosten, die nicht im Angebot ausgewiesen sind, aber vom Kunden im Rahmen des Auftrages veranlasst worden sind, sind in Höhe der angefallenen Kosten zu ersetzen.
(5) Soweit Nexus zur Erbringung des Werks und Leistungen gegenüber Kunden Aufträge an Dritte vergibt, trägt der Kunde diese Kosten. Verauslagte Kosten für Fremdleistungen Dritter berechnet Nexus gegenüber dem Kunden mit einem Verwaltungskostenzuschlag von 15%. Dem Kunden bleibt unbenommen, nachzuweisen, dass Nexus durch die Einschaltung des Dritten ein geringerer Aufwand entstanden ist.



§ 4 Zahlungsbedingungen

(1) Zahlungen sind gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen, wie in dem Individualvertrag / der Auftragsbestätigung festgelegt, zu leisten. Ist dort keine Regelung getroffen, gilt: 50 % der Auftragssumme wird bei Auftragserteilung, 50 % bei Abgabe des Werks bzw. der Leistungen fällig.
(2) Sofern im Angebot bzw. dem Individualvertrag / der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes bestimmt ist, sind alle Zahlungen ohne jeden Abzug 10 Tage nach Rechnungsstellung zu leisten. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn Nexus innerhalb der Frist über den Betrag verfügen kann.
(3) Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung seitens des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn die Aufrechnung- oder Zurückbehaltungsforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
(4) Alle Nutzungsrechte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Nexus.
(5) Im Falle des Verzugs kann Nexus von einem Verbraucher Verzugszinsen von 5 %, von einem Unternehmer von 8 % über dem Basiszinssatz zu fordern. Nexus ist darüber hinaus berechtigt, aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen zu verlangen oder einen weiteren Schaden geltend zu machen.
(6) Ab Verzugseintritt ist Nexus berechtigt, für Mahnschreiben eine Gebühr von € 25,00 vom Kunden zu verlangen. Dem Kunden bleibt unbenommen, Nexus nachzuweisen, dass Nexus durch das Mahnschreiben ein geringerer Aufwand entstanden ist.
(7) Wenn nach Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder Nexus Umstände bekannt werden, durch die der Anspruch auf die Vergütung gefährdet wird, ist Nexus berechtigt, die Erfüllung eigener Leistungsverpflichtungen aus dem Vertrag zu verweigern, bis der Kunde seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllt oder für sie Sicherheit geleistet hat.
(8) Nexus kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Kunde Zug-um-Zug gegen die Leistung von Nexus nach seiner Wahl seine Leistungsverpflichtung aus dem Vertrag zu erfüllen oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann Nexus vom Vertrag zurücktreten bzw. kündigen.



§ 5 Lieferung, Gefahrübergang

(1) Etwaige Lieferfristen- und Leistungszeiten ergeben sich aus dem Individualvertrag / der Auftragsbestätigung von Nexus. Mögliche Fristen beginnen jeweils mit dem Eingang des Individualvertrags / der Auftragsbestätigung bei Nexus, frühestens jedoch mit der restlosen Klärung aller Auftragsbedingungen und technischer Einzelheiten sowie der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen. Nachträglich vom Kunden gewünschte Änderungen unterbrechen die Frist; diese beginnt nach Einigung über die gewünschte Änderung neu zu laufen. Soweit die gewünschten Änderungen die erforderliche Zeit für die Umsetzung des Auftrages insgesamt verlängern und Nexus dies dem Kunden mitteilt, verlängern sich die vereinbarten Fristen, unabhängig von vorstehender Unterbrechung, insgesamt um den von Nexus spezifizierten Zeitraum.
(2) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen Nexus, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben.
(3) Nexus behält sich Vorab- und Teillieferungen vor.
(4) Wird Nexus die Lieferung bzw. Leistung infolge der höheren Gewalt dauerhaft, mindestens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten unmöglich, wird Nexus von der Liefer- bzw. Leistungspflicht frei.
(5) Unter den Begriff der höheren Gewalt fallen alle Umstände, welche Nexus nicht zu vertreten hat und durch die Nexus die Lieferung bzw. Leistung unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird, wie z.B. Streik oder rechtmäßige Aussperrung, Krieg, Ein- und Ausfuhrverbote, Energie- und Rohstoffmangel, Feuer, Maschinenbruch, unvorhergesehene Hindernisse und von Nexus nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung. Wird Nexus von der Liefer- bzw. Leistungspflicht frei, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. kündigen.
(6) Bei Lieferungen geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald der Vertragsgegenstand abgesendet bzw. an die den Transport ausführende Person übergeben wird. Dies gilt auch beim Transport durch Nexus bzw. seine Erfüllungsgehilfen.
(7) Bei Abholung geht die Gefahr mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand bzw. die Abholung infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr am Tage der Versand- bzw. Abholbereitschaft auf den Kunden über.
(8) Im Falle von Werkleistungen geht die Gefahr mit der Abnahme auf den Kunden über.
(9) Eine Transportversicherung schließt Nexus nur auf besondere schriftliche Anweisung für Rechnung des Kunden ab.



§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Nexus behält sich das Eigentum an Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits entstandenen Forderungen; er erstreckt sich ferner auf alle Forderungen aus Folgegeschäften, insbesondere Ersatzteillieferungen und Kundendienstleistungen (zusammengefasst „Vorbehaltsware“).
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln und ordnungsgemäß zu warten.
(3) Zur Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder Verbringung der Vorbehaltsware in das Ausland ist der Kunde, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Nexus berechtigt. Hat Nexus seine schriftliche Zustimmung hierzu erteilt und veräußert daraufhin der Unternehmer den Vertragsgegenstand vor dessen vollständiger Bezahlung weiter, tritt er bis zum Ausgleich aller offenen Forderungen seine Forderung gegen den Dritten an Nexus ab. Nexus nimmt diese Abtretung an. Der Unternehmer ist berechtigt, die abgetretene Forderung einzuziehen. Die vorstehende Befugnis zur Weiterveräußerung und Forderungseinziehung gilt nur im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs und nicht bei Bestehen eines Abtretungsverbots zwischen dem Unternehmer und dem Dritten.
(4) Der Kunde tritt sämtliche ihm bezüglich der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen und Vergütungsansprüche (z. B. aus unerlaubter Handlung, Versicherungsansprüche) bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an Nexus ab.
(5) Verarbeitet der Unternehmer den Vertragsgegenstand weiter, erwirbt Nexus unmittelbar das Eigentum an der hergestellten Sache. Im Falle der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von Sachen mehrerer Vorbehaltseigentümer erwirbt Nexus das Eigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Werts seines Anteils zum Gesamtwert der hergestellten Sache.
(6) Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde den Dritten auf das Eigentum von Nexus hinzuweisen und Nexus unverzüglich schriftlich Nachricht zu geben, damit Nexus Drittwiderspruchsklage erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Nexus die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Drittwiderspruchsklage zu erstatten, haftet der Kunde für den Nexus entstandenen Ausfall.
(7) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere im Falle des Verzugs, ist Nexus berechtigt, alle Sicherungsrechte offen zu legen und die sich aus ihnen ergebenden Ansprüche und Rechte durchzusetzen. Ferner ist Nexus berechtigt, die Vorbehaltsware abzuholen und zu diesem Zweck den Aufbewahrungs- bzw. den Einsatzort der Vorbehaltsware zu betreten, auch ohne zuvor seine gesetzlichen Rechte auszuüben. Der Kunde verzichtet auf die Rechte, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen würden und gestattet Nexus den Zugang zu den Räumen, in denen sich die Vorbehaltsware befindet.



§ 7 Mitwirkung, Pflichten und Garantien des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, bei der Durchführung des Auftrages nach besten Kräften mitzuwirken. Dies betrifft insbesondere die unverzügliche bzw. fristgerechte zur Verfügungsstellung sämtlicher erforderlicher Unterlagen, Materialien und Informationen sowie die unverzügliche Rückäußerung und Mitarbeit im Rahmen des erforderlichen Entscheidungsprozesses zur Durchführung des Auftrages. Des Weiteren wird der Kunde Freigaben, Beanstandungen und Anregungen ebenfalls unverzüglich durchführen und sich nach besten Kräften bemühen, Terminvorschläge von Nexus für Arbeitssitzungen, Jour-Fix-Termine und Abnahmetermine zu entsprechen, um den gesetzten Zeitplan einzuhalten.
(2) Soweit Nexus und der Kunde gemeinsame Entwicklungsstufen definieren, ist der Kunde verpflichtet, alle notwendigen Mitwirkungspflichten zur Einhaltung dieser Schritte zu erbringen. Die Aufgabendefinition, Abnahme und Freigabe der Entwicklungsstufen erfolgt schriftlich. Verlangt der Kunde Änderungen an den definierten Entwicklungsstufen, ist Nexus berechtigt, diese Änderungen nur unter Vereinbarung einer Zusatzvergütung zu akzeptieren. Soweit Nexus bei solchen akzeptierten Änderungen (Nachkalkulation) die Einhaltung der ursprünglich vereinbarten Termine zur Leistung nicht ausdrücklich bestätigt, gelten angemessen spätere Termine entsprechend den infolge der Änderungen entstehenden Verzögerungen als vereinbart.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, Nexus sämtliche zur Erbringung der Lieferungen und Leistungen notwenigen Informationen schriftlich zur Verfügung zu stellen. Er ist weiter verpflichtet, Nexus auch unaufgefordert auf Umstände hinzuweisen, die für die Erbringung der Lieferungen und Leistungen durch Nexus bedeutungsvoll sein können und von denen der Kunde erkennen kann, dass sie Nexus unbekannt sind.
(4) Soweit der Kunde die Mitwirkung gemäß vorstehenden Subziffern inhaltlich nicht vollständig oder nicht fristgerecht erbringt, gehen eventuell hieraus resultierende Verzögerungen hinsichtlich des vereinbarten Zeitplans unter Einschluss der Ablieferungstermine zu Lasten des Kunden. Nexus ist ferner berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, falls der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nach angemessener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht nachkommt. Im Fall der Kündigung behält Nexus Anspruch auf Zahlung der bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung fälligen Vergütungen sowie auf Ersatz der verauslagten Kosten für Fremdleistungen.
(5) Der Kunde steht dafür ein, dass er gesetzlich und/oder vertraglich berechtigt ist, die erteilten Aufträge und alle damit zusammenhängenden Verfügungen und Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Er versichert, dass der Auftragserteilung keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen.
(6) Der Kunde verpflichtet sich, auf das ausdrückliche Verlangen von Nexus eine Erklärung abzugeben, dass er keiner Verfügungsbeschränkung hinsichtlich des zu bearbeitenden Materials unterliegt, und gegebenenfalls die Einwilligung des Berechtigten beizubringen. Dies gilt ggf. auch für die von Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA, GVL, VG Wort, VG Bild-Kunst, etc.) wahrgenommenen Rechte.



§ 8 Gewährleistung, Abnahme

(1) Unternehmer haben zur Feststellung etwaiger Mängel den Vertragsgegenstand unverzüglich nach der Lieferung bzw. die Werkleistung unverzüglich nach der Herstellung zu untersuchen und, wenn sich ein offensichtlicher Mangel zeigt, diesen Nexus binnen fünf (5) Arbeitstagen schriftlich anzuzeigen, anderenfalls bei Werkleistungen die Abnahme zu erklären.
(2) Nicht offensichtliche Mängel haben Unternehmer binnen 2 Wochen ab deren Auftreten, spätestens aber binnen einem Jahr ab der Ablieferung des Vertragsgegenstandes bzw. der Abnahme der Werkleistung anzuzeigen.
(3) Verbraucher haben offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware bzw. der Werkleistung festgestellt wurde, nicht offensichtliche Mängel spätestens binnen zwei Jahren ab der Ablieferung des Vertragsgegenstandes bzw. der Abnahme der Werkleistung schriftlich anzuzeigen.
(4) Versäumt der Kunde die in § 9 (1) bzw. § 9 (3) genannten Ausschlussfristen zur Anzeige offensichtlicher Mängel, gilt der Vertragsgegenstand bzw. die Werkleistung als genehmigt.
(5) Erweist sich der Vertragsgegenstand bzw. die Werkleistung als mangelhaft, kann der Kunde nach seiner Wahl als Nacherfüllung die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung bzw. Herstellung einer mangelfreien Sache verlangen. Im Falle einer Werkleistung steht das Wahlrecht allein Nexus zu.
(6) Nexus kann die Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Kunde einen unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teil der Vergütung bezahlt. Nexus kann die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
(7) Erbringt Nexus die Nacherfüllung bei Werkleistungen nicht binnen einer vom Kunden bestimmten angemessenen Frist, ist der Kunde zur Selbstvornahme berechtigt.
(8) Schlägt eine Nachbesserung durch Nexus zweimal fehl, verweigert Nexus beide Arten der Nacherfüllung oder erbringt Nexus die Nacherfüllung nicht innerhalb der vom Kunden gesetzten angemessenen Frist, so hat der Kunde bei Lieferungen wie auch Werkleistungen das Recht, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinaus kann der Kunde Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Schadensersatz anstatt der Leistung verlangen. Die Rechte des Kunden zum Rücktritt und auf Schadensersatz anstatt der Leistung sind ausgeschlossen, wenn der Mangel nur unerheblich ist.
(9) Für Unternehmer beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes bzw. Abnahme der Werkleistung. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes bzw. Abnahme der Werkleistung.
(10) Dem Kunden stehen keine Rechte wegen Mängeln zu, die durch eine fehlerhafte Bedienung oder Wartung des Vertragsgegenstandes oder eigenmächtige Veränderungen am Vertragsgegenstand bzw. der Werkleistung durch den Kunden verursacht wurden.
(11) Beanstandungen von Mängeln bei der Endabnahme, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt in abgelieferten Teilleistungen erkennbar waren und durch den Kunden nach Ablieferung der Teilleistungen nicht beanstandet wurden, berechtigen bei der Endabnahme nicht mehr zu einer Mängelrüge.



§ 9 Urheber- und Nutzungsrechte, Rechterückfall

(1) Ab dem Zeitpunkt und unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung überträgt Nexus die in Ziffer 3 der Auftragsbestätigung vereinbarten Nutzungsrechte am Werk und allen Leistungen von Nexus, auf die sich der Auftrag bezieht, und zwar, soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, auf nicht-ausschließlicher Basis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Einschränkungen bei der Rechtseinräumung, insbesondere soweit Urheber-, Leistungsschutz-, Marken-, Persönlichkeits- und sonstige Schutzrechte Dritter betroffen sind, gelten für Leistungen, die von Nexus für den Kunden eingekauft oder auf sonstige Weise von Nexus erworben werden. Diese werden dem Kunden im Einzelfall bekanntgegeben. Soweit nicht anders ausdrücklich schriftlich geregelt, erkennt der Kunde an, dass Nexus diese Rechte Dritter dem Kunden nicht einräumt. Der Kunde verpflichtet sich, diese Einschränkungen zu beachten. Diese Rechte sind in einer zusätzlichen Vereinbarung – ggf. mit dem Dritten - zusätzlich zu erwerben.
(3) Sämtliche nicht ausdrücklich in Ziffer 3 der Auftragsbestätigung aufgeführten Rechte verbleiben bei Nexus. Über den nach Ziffer 3 der Auftragsbestätigung zulässigen Nutzungsumfang hinaus ist es dem Vertragspartner nicht gestattet, das Werk und die Leistungen von Nexus in Teilen oder im Ganzen auszuwerten, insbesondere das Werk und die Leistungen zu bearbeiten, zu verändern, mit anderen Inhalten jeder Art zu verbinden, das Werk zu vervielfältigen, öffentlich zugänglich zu machen, zu veröffentlichen, zu verbreiten, zu vertreiben, zum Zwecke jeder Art von Werbung zu nutzen und auf sonstige Weise zu verwenden. Das Recht zur Weiterübertragung bzw. Sublizenzierung der dem Kunden eingeräumten Rechte verbleibt ausschließlich bei Nexus.
(4) Sofern nicht anders vereinbart werden für grafische Dienstleistungen im Internet- und/oder Printbereich Nutzungsrechte für ein Jahr, zeitlich beginnend mit der Abnahme, eingeräumt. Jedes weitere Jahr ist eine angemessene Nutzungs- bzw. Lizenzgebühr an Nexus zu entrichten.
(5) Ist der Kunde an einer weitergehenden Einräumung der Urheber- und Nutzungsrechte interessiert, so kann er sich gegen eine gesondert zu vereinbarende Vergütung nachträglich an Nexus wenden, soweit dies für Nexus rechtlich möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
(6) Die Originale der für die Produktion verwendeten Präsentationsunterlagen (Exposé, Treatments, Zeichnungen, Pläne, Graphiken, Prototypen etc.) sowie alle Vorstufen zur fertigen Lieferung oder Leistung verbleiben im Eigentum von Nexus.
(7) Nexus hat auch bei vollständiger Übertragung der Nutzungsrechte das Recht, das abgelieferte Werk bzw. die erbrachten Leistungen im Rahmen des Show-Reals von Nexus und für Referenzen in allen Medien zu verwenden. Des Weiteren hat Nexus das Recht, in Abstimmung mit dem Kunden die Produkte bzw. die erbrachten Leistungen bei Wettbewerben auf eigenen Namen anzumelden und einzubringen.
(8) Für die Dienstleistungen von Nexus wird an geeigneter Stelle ein Urhebervermerk platziert.
(9) Wird dieser Vertrag – aus welchem Grund auch immer – vorzeitig gekündigt oder auf sonstige Weise beendet, so fallen sämtliche dem Kunden nach diesem Vertrag eingeräumten Rechte automatisch auf Nexus zurück.



§ 10 Haftung

(1) Nexus haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Für einfache Fahrlässigkeit haftet Nexus – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden und begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
(3) Eine Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden sowie Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) – ausgeschlossen.
(4) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
(5) Nexus haftet lediglich dafür, dass die verwendeten Daten mit den marktüblichen Virenprogrammen auf Virenfreiheit überprüft wurden. Eine weitergehende Haftung für Virenfreiheit ist ausgeschlossen.
(6) Die Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gemäß dieses § 10 gelten nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung, insbesondere aus Garantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
(7) Nexus haftet bei erbrachten Leistungen weder für die Vollständigkeit, Richtigkeit, Aktualität und Rechtmäßigkeit der übermittelten Informationen noch dafür, dass Nexus und/oder der Kunde über sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an den zugelieferten Materialien verfügt, die im Rahmen des Einsatzes und der Nutzung der Leistungen benötigt werden.
(8) Soweit Nexus Dienstleistungen Dritter (z.B. Fotografen, Illustratoren, Service-Provider, Datenbankentwickler, etc.) lediglich an den Kunden durchreicht, beschränkt sich die Haftung von Nexus auf das Auswahlverschulden.
(9) Soweit von Nexus in Verbindung mit der eigentlichen vertragsgegenständlichen Leistung Hard- und/oder Software verkauft wird, beschränkt sich die Haftung von Nexus auf die Haftung des Herstellers und Lieferanten der Hard- und/oder Software von Nexus. Nexus wird im Bedarfsfall die Nexus ggf. zustehenden Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten an den Kunden abtreten.
(10) Soweit die Haftung von Nexus ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Nexus.
(11) Der Kunde stellt Nexus von jeglichen Ansprüchen frei, die gegen Nexus von dritter Seite wegen der Veränderung, Übertragung oder sonstiger Verwertung von Programmen, Daten, Informationen, Bildern, Tönen, Fotografien, etc., geltend gemacht werden.



§ 11 Vertraulichkeit

(1) Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass der Austausch von vertraulichen Informationen erforderlich werden kann. Grundlage für die Zusammenarbeit ist gegenseitiges Vertrauen, das dies ermöglicht.
(2) Die Vertragspartner verpflichten sich zur Geheimhaltung und nicht anderweitigen Verwendung sämtlicher vertraulicher Informationen gegenüber Dritten. Diese Regelung bezieht sich auf alle Informationen, die im Rahmen der Zusammenarbeit zugänglich gemacht werden. Keine Dritten in diesem Zusammenhang sind Mitarbeiter, sonstige Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie Subunternehmer von Nexus, wenn und soweit sie für ihre Tätigkeit Zugang zu den Informationen und Daten benötigen.
(3) Die Vertragspartner vereinbaren, vertrauliche Informationen als solche nachweisbar zu kennzeichnen oder, falls nicht möglich, sich explizit darauf hinzuweisen. Öffentlich zugängliche oder allgemein verfügbare Informationen sind hiervon ausgenommen.
(4) Die Vertragspartner verpflichten sich, auf erste Anforderung des jeweiligen Partners, alle erhaltenen Unterlagen und Informationen, soweit sie in physischer Form oder auf Datenträgern übermittelt wurden, herauszugeben und eventuell erstellte Kopien und Aufzeichnungen vollständig zu vernichten.
(5) Die Vertragspartner werden diese Verpflichtung allen betrauten Mitarbeitern zur Kenntnis bringen und auferlegen.



§ 12 Materialaufbewahrung

Nexus übernimmt zum Zwecke der Erfüllung der vertragsgegenständlichen Leistungen übergebenes Material grundsätzlich ohne Nachprüfung und in dem Zustand, in dem es zur Aufbewahrung übergeben wurde. Es ist Sache des Kunden, für einen ausreichenden Versicherungsschutz der von Nexus aufbewahrten Materialien zu sorgen.



§ 13 Kündigung

(1) Sofern vertraglich festgelegt wurde, dass Nexus eine Dauerleistung bereitzustellen hat, beginnt diese Dauerleistung zum Zeitpunkt der erstmaligen Zurverfügungstellung der Leistung und ist frühestens nach sechs Monaten zum Monatsende ordentlich kündbar. Die Kündigung muss der anderen Vertragspartei, falls im Vertrag bzw. der Auftragsbestätigung nicht anderes vereinbart ist, mindestens einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Leistungsperiode schriftlich zugehen. Sofern der anderen Vertragspartei keine Kündigung bis mindestens einen Monat vor Ablauf der jeweiligen sechsmonatigen Leistungsperiode zugegangen ist, verlängert sich das Vertragsverhältnis automatisch um weitere sechs Monate.
Davon abweichend kann der Kunde im Falle von Werkleistungen im Sinne der §§ 631 ff. BGB den Vertrag bis zur Vollendung des Werkes jederzeit kündigen. Kündigt der Kunde, so ist Nexus gleichwohl berechtigt, die gesamte vereinbarte Vergütung der Werkleistung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt im Falle einer vertraglich vereinbarten Dauerleistung unberührt. Nexus ist insbesondere zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Kunde mit der fälligen Zahlung ganz oder teilweise länger als sechs Wochen in Verzug gerät oder der Kunde gegen eine wesentliche Bestimmung dieses Vertrags verstößt und der Vertragsverstoß – trotz schriftlicher Mahnung –nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen geheilt wird.
Dasselbe gilt, wenn über das Vermögen des Kunden ein gerichtliches Vergleichs-, Konkurs- oder Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
(3) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.



§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand sind München, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. München ist auch dann Gerichtsstand, wenn der Kunde bei Vertragsschluss keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der BRD verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts.



§ 15 Schriftformklausel, Salvatorische Klausel

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel. Dieser Vertrag enthält die vollständige Vereinbarung der Parteien. Soweit mündliche Nebenabsprachen bestehen, verlieren sie mit Unterzeichnung dieses Vertrages ihre Gültigkeit.
(2) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Ungültige Bestimmungen sind dann durch solche zu ersetzen, die dem gewünschten wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmungen am nächsten kommen. Gleiches gilt für Lücken im Vertrag, die sich nachträglich herausstellen.


Stand: Juni 2017.

REFERENZENLISTE / AUSZUG

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BURDA MEDIEN / FORBES
BURDA MEDIEN / FOCUS ONLINE
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INTERHYP
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